GEMA & Copyright

Alle Lieder auf dieser Webseite sind - soweit uns bekannt und nicht ausdrücklich anders angegeben ist - GEMA-frei und dürfen frei verwendet werden. Diese Angabe erfolgt dennoch ohne Gewähr.

Vorsicht ist aber immer dann geboten, wenn ein altes Lied, dessen urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist, neu bearbeitet wird. Diese juristische Variante bedeutet, dass jemand das altbekannte Lied neu arrangiert und durch seine Modifiktionen selbst ein neues Urheberrecht erwirbt - an seiner Bearbeitung, während das Lied an sich weiterhin frei nutzbar ist. Wird die Bearbeitung jedoch von einem bekannten Künstler interpretiert und auf Tonträger veröffentlicht, dann kann es schnell passieren, dass man diese Bearbeitung mit der historischen Überlieferung gleichsetzt - und sich dann in einem juristischen Fettnäpfchen wiederfindet. Denn Bearbeitungen sind in aller Regel bei der GEMA gemeldet und damit GEMA-pflichtig und insbesondere nicht frei verwendbar. So existieren beispielsweise zu "Stille Nacht" unzählige Bearbeitungen, die allesamt das Lied nicht neu geschaffen haben, aber die alte Weise so dezent modifizierten, dass es weiterhin wie das altbekannte Weihnachtslied klingt und trotzdem eine eigene Klangfarbe bekommen hat. Diese Bearbeitungen dürfen nicht frei verwendet werden!

Unabhängig von den Rechten der Urheber, die für Autoren die vor nicht mehr als 70 Jahre verstarben in der Regel durch die GEMA wahrgenommen werden, beansprucht lieder-archiv.de ein Copyright für die Notensätze.

Zur Klarstellung:

  • lieder-archiv.de beansprucht kein Copyright auf die Melodien und Liedtexte der vorgestellten Lieder, die - soweit uns bekannt ist - allesamt GEMA-frei sind und von den genannten Komponisten und Textdichtern erschaffen wurden - sofern nicht "Volksweise" bzw. "Volkslied" anzeigt, dass es sich um unbekannte Verfasser oder eine "überlieferte" Fassung handelt, die sich durch Einfluss Vieler im Laufe der Zeit herausgestaltet hat.
  • Das Copyright von lieder-archiv.de beschränkt sich auf die hier vorgestellten Notensätze, die von lieder-archiv.de erstellt wurden, sowie die ebenfalls von lieder-archiv.de hergestellten Audio-Beispiele.

Alle auf den Seiten von lieder-archiv.de präsentierten historischen Texte sind von dem Betreiber des Projekts digitalisiert, in das HTML-Format konvertiert, durch Hypertext-Verweise verbunden und neu angeordnet, die Noten neu gesetzt worden.

Das Urheberrecht für die Auswahl, Anordnung, Einteilung und Formatierung aller auf lieder-archiv.de versammelten Dokumente, die vom betreiber des Projekts digitalisiert, in das HTML-Format konvertiert, durch Hypertext-Verweise verbunden und neu angeordnet wurden, liegt gemäß Paragraph 4 UrhG bei dem Betreiber von lieder-archiv.de.

Als Besucher unserer Webseite dürfen Sie den Notensatz für private Zwecke frei verwenden. Kindergärten, Schulen, Senioren- und Pflegeheime sowie kirchliche und gemeinnützige Einrichtungen dürfen darüberhinaus die Notensätze und Karaoke-MP3 im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Eigenbedarf kopieren und im Rahmen ihrer Tätigkeit verbreiten, sofern die Verbreitung unentgeltlich erfolgt.

Die gewerbliche Nutzung, das Erfassen der Daten in gewerblich genutze Datenbanken und das erneute gewerbliche und/oder private Veröffentlichen (auch im Internet) sowie grundsätzlich jede Weitergabe gegen Entgelt ist ohne unsere schriftliche Einwilligung ausdrücklich nicht gestattet!

Die Verwendung unserer Notensätze in Büchern und Publikationen, die gegen Entgelt weitergegeben werden, ist gegen eine kleine Lizenzgebühr möglich. Auf Wunsch erstellen wir auch kostengünstig Modifikationen der Notensätze.


§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

  1. Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
  2. Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Vollständiger Gesetzestext siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

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